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Blog · Honorar & Vergütung
Honorar & Vergütung

Minus 4,5 Prozent: Die Honorarabsenkung für Psychotherapie ab April 2026

Fachzirkel-Redaktion · 8. Juli 2026 · 3 Min Lesezeit

Illustration eines abwärts zeigenden Diagramms neben einem Euro-Symbol für Honorarentwicklung

Seit dem 1. April 2026 rechnen Psychotherapeut:innen mit spürbar niedrigeren EBM-Punktwerten ab. Der Beschluss kam gegen den erklärten Widerstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zustande — und markiert für viele Praxen den Beginn einer Reihe von Vergütungseinschnitten in diesem Jahr.

Der Beschluss im Detail

Am 11. März 2026 beschloss der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) — das paritätisch besetzte Gremium aus KBV und GKV-Spitzenverband — eine Absenkung der EBM-Punktwerte für ambulante psychotherapeutische Leistungen um 4,5 Prozent. Der Beschluss fiel gegen die Stimmen der KBV-Vertreter, wurde also gegen den ausdrücklichen Widerstand der ärztlichen und psychotherapeutischen Seite im Ausschuss durchgesetzt. Wirksam ist die Absenkung seit dem 1. April 2026.

Wer konkret betroffen ist

Die Punktwertabsenkung betrifft:

  • approbierte Psychotherapeut:innen (PP) mit vertragsärztlicher Zulassung,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen (KJP),
  • alle über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnenden Leistungen im Bereich der ambulanten Psychotherapie.

Für Praxen bedeutet das: Dieselbe erbrachte Leistung wird ab dem Stichtag niedriger vergütet als zuvor — bei unverändertem Aufwand und unveränderter Dokumentationspflicht.


Die Reaktion der KBV: Klage vor dem Landessozialgericht

Die KBV hat gegen den EBA-Beschluss Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Der Ausgang dieses Verfahrens ist derzeit offen — eine gerichtliche Entscheidung kann Monate oder Jahre dauern, und ein Erfolg der Klage ist keineswegs garantiert. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Kürzung bislang nicht beanstandet, was in der Praxis bedeutet: Solange kein Gericht anders entscheidet, bleibt die Absenkung in Kraft.

Eine laufende Klage ändert an der geltenden Rechtslage zunächst nichts — Praxen sollten kalkulatorisch mit der Kürzung planen, nicht mit ihrer Rücknahme.

Hinweis

Die EBM-Punktwertabsenkung ist eine von mehreren gleichzeitig wirkenden Kürzungsmaßnahmen 2026. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Rückführung der psychotherapeutischen Vergütung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) — mehr dazu im Beitrag Zurück in die Budgetierung.

Was Praxen jetzt kalkulatorisch beachten sollten

Eine Punktwertabsenkung von 4,5 Prozent wirkt sich unmittelbar auf die Einnahmenseite jeder Praxis aus, die überwiegend gesetzlich Versicherte behandelt. Sinnvolle Schritte für die eigene Praxisführung:

  • Die tatsächliche Auswirkung auf das Praxisbudget anhand der eigenen Fallzahlen und Leistungsstruktur durchrechnen, statt sich auf pauschale Schätzungen zu verlassen.
  • Die mittelfristige Liquiditätsplanung an die neue Punktwertlage anpassen, insbesondere bei laufenden Investitionen oder Praxisfinanzierungen.
  • Die eigene Abrechnung auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen — gerade wenn ohnehin geringere Punktwerte gelten, verstärken Abrechnungsfehler den finanziellen Effekt zusätzlich. Grundlagen dazu bietet der Beitrag Abrechnung in der psychotherapeutischen Praxis.
  • Die Entwicklung des KBV-Klageverfahrens sowie die parallele MGV-Rückführung weiter beobachten, da beide Faktoren die künftige Honorarsituation gemeinsam prägen.

Warum diese Kürzung nicht isoliert betrachtet werden sollte

Die EBM-Absenkung fällt zeitlich mit weiteren strukturellen Änderungen zusammen, insbesondere der geplanten Rückführung der psychotherapeutischen Vergütung in die MGV. Wer nur den Punktwerteffekt einrechnet, unterschätzt möglicherweise die Gesamtwirkung auf die eigene Praxis. Eine Einordnung beider Maßnahmen im Zusammenhang liefert der Beitrag Kürzungen 2026: Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Psychotherapie-Praxen bedeutet.

Wie sich die Honorarsituation überhaupt verfolgen lässt

Angesichts der Vielzahl paralleler Entwicklungen — EBA-Beschlüsse, Gesetzesverfahren, Gerichtsverfahren — wird es für einzelne Praxen zunehmend aufwendig, den Überblick zu behalten. Ein strukturierter Vergleich der eigenen Honorarsituation mit der von Fachkolleg:innen hilft dabei einzuordnen, ob eigene Beobachtungen ein allgemeines Muster widerspiegeln oder Einzelfälle sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der EBA senkte die EBM-Punktwerte für ambulante Psychotherapie am 11. März 2026 um 4,5 Prozent, wirksam seit 1. April 2026 — gegen die Stimmen der KBV.
  • Betroffen sind approbierte Psychotherapeut:innen (PP) und KJP mit KV-Abrechnung.
  • Die KBV klagt gegen den Beschluss vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg; der Ausgang ist offen, das BMG hat die Kürzung bislang nicht beanstandet.
  • Praxen sollten die Absenkung kalkulatorisch einplanen und sie im Zusammenhang mit der parallelen MGV-Rückführung betrachten.

Die Honorar-Benchmarks im Fachzirkel geben verifizierten Kolleg:innen einen anonymisierten Vergleichsmaßstab an die Hand, um die eigene wirtschaftliche Situation vor diesem Hintergrund realistisch einzuordnen.

Häufige Fragen

Wer hat die Honorarabsenkung beschlossen?
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA), bestehend aus KBV und GKV-Spitzenverband, beschloss die Absenkung am 11. März 2026 — gegen die Stimmen der KBV-Vertreter.
Um wie viel wurden die EBM-Punktwerte gesenkt und ab wann gilt das?
Die Absenkung beträgt 4,5 Prozent und ist seit dem 1. April 2026 wirksam.
Wer ist von der Absenkung betroffen?
Betroffen sind alle approbierten Psychotherapeut:innen (PP) sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen (KJP), die über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.
Wehrt sich die KBV gegen den Beschluss?
Ja. Die KBV hat gegen den EBA-Beschluss Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Der Ausgang des Verfahrens ist derzeit offen; das Bundesgesundheitsministerium hat die Kürzung bislang nicht beanstandet.
Steht die Honorarabsenkung im Zusammenhang mit weiteren Kürzungen?
Ja. Zusätzlich zur EBM-Absenkung bezieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die psychotherapeutische Vergütung wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) ein — eine Rückkehr zur Budgetierung, die unabhängig von der Punktwertabsenkung wirkt.

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